music jazz saxophone titel

Satzung

Auszüge aus der

S a t z u n g

der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm

vom 29.10.2001

in der Fassung vom 17.07.2023

 

Abschnitt I

Allgemeines


§ 1 Name und Sitz


(1) Die Musikschule führt den Namen „Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm“ und hat
ihren Sitz in Bitburg.
(2) Für die Benutzung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden gemäß § 7
KAG Gebühren erhoben.


§ 2 Aufbau und Inhalt


Der Aufbau der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm richtet sich nach dem Strukturplan, der Lehrinhalt nach den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).


§ 3 Verwaltung


Die äußeren Angelegenheiten der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden von
der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm wahrgenommen.


§ 4 Leitung der Musikschule


Die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm wird von zwei musikpädagogischen Fachkräften geleitet. Dem/der Schulleiter/in und stellvertr. Schulleiter/in obliegen die organisatorische
Leitung und pädagogische Planung.


§ 5 Lehrkräfte


(1) An der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm unterrichten künstlerisch und musikpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte. Der Unterricht wird von hauptamtlichen Lehrerinnen und
Lehrern sowie von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Lehrbeauftragten) erteilt.
(2) Das Entgelt der hauptamtlichen Lehrkräfte richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vergütung der freien Mitarbeiter/innen erfolgt nach der Honorarordnung für die Lehrbeauftragten der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Abschnitt IV).

 

§ 6 Benutzung


Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm
richtet sich nach der Schulordnung (Abschnitt II).


§ 7 Gebühren


(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm sind Unterrichtsgebühren nach der Gebührenordnung (Abschnitt III) zu entrichten.
(2) Für das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
des Bundes (VwGO) und des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Die Gebühren können nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) beigetrieben werden.


Abschnitt II
Schulordnung
der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm


§ 8 Personenkreis


Die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist grundsätzlich für alle Musikinteressierte
zugänglich.


§ 9 Aufbau


Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt auf der Grundlage der Struktur und Lehrpläne des
Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und ist in folgende Stufen eingeteilt:
1. Grundstufe
a) musikalische Früherziehung für 4- bis 6-jährige Kinder in Gruppen ab 5 Teilnehmern
b) musikalische Grundausbildung für 6- bis 8-jährige Kinder in Gruppen ab 5 Teilnehmern
2. Unter-, Mittel- und Oberstufe
Einzel- und Gruppenunterricht am Instrument bzw. im Fach Gesang
3. Ergänzungsfächer
Neben dem Instrumental- bzw. Gesangsunterricht können sogenannte Ergänzungsfächer belegt werden.

 

§ 10 Aufnahmebedingungen


Aufnahmeberechtigt sind Kinder (ab 4 Jahre), Jugendliche und Erwachsene. Die Aufnahme
erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge der Anmeldungen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 11 Anmeldungen und Abmeldungen


(1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Musikschule, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, zu richten.
(2) Anmeldungen sind auf besonderem Vordruck nur zum 1. September und 1. März, d.h. zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Der Unterricht ist nach einer Mindestlaufzeit von
einem Schulhalbjahr anschließend monatlich kündbar. Dabei muss eine Frist von einem Monat eingehalten werden. Verspätet eintreffende An- bzw. Abmeldungen können grundsätzlich erst zum nächstfolgenden An- bzw. Abmeldetermin berücksichtigt werden; in besonderen Ausnahmefällen können Abmeldungen auch zu anderen Terminen angenommen werden.
(3) Bei der Anmeldung ist der/die Antragsteller/in bzw. der/die Erziehungsberechtigte auf die
Bestimmungen der Satzung, insbesondere auf die Schulordnung hinzuweisen, die dem/der
Anzumeldenden bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/n auszuhändigen ist. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars wird die Schul- und Gebührenordnung verbindlich anerkannt. Im Falle der Aufnahme erhält der/die Antragsteller/in bzw. der/die Erziehungsberechtigte eine Aufnahmebestätigung sowie einen Gebührenbescheid.
(4) An- und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm rechtswirksam..
(5) Die Lehrpersonen können keine An- und Abmeldungen entgegennehmen.


§ 12 Voraussetzungen/Leistungen


(1) Die Schüler/innen müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Aus diesem Grund
findet einmal jährlich grundsätzlich eine Überprüfung statt. Diese wird in der Regel in einer
Prüfungswoche unmittelbar vor den Sommerferien durchgeführt. Während dieser Prüfungswoche findet kein Unterricht statt. Alle Schüler/innen erhalten für das abgelaufene Schuljahr
ein Zeugnis.
(2) Die Schüler/innen der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm sind verpflichtet, an
Veranstaltungen der Musikschule und den hierzu notwendigen Vorbereitungen teilzunehmen.
(3) Das öffentliche Auftreten als Schüler/innen der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm bei Konzerten oder Wettbewerben bedarf der Absprache mit dem Fachlehrer sowie der
Musikschulleitung.
(4) Regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist erforderlich. Häufiges unentschuldigtes Fehlen
kann zum Ausschluss aus der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm führen (§ 16); darüber entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schülers/der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten und der Lehrperson. Eine solche Maßnahme berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bis zum Ende des Schulhalbjahres.
(5) Sind die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin über einen längeren Zeitraum unter
dem erwarteten Leistungsdurchschnitt, so kann er durch die Schulleitung vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden (§ 16); Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 13 Unterrichtsausfall


(1) Fehlt ein/e Schüler/in aus zwingendem Grund, ist rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn
der/die Fachlehrer/in oder die Musikschulleitung zu informieren. Ein Anspruch auf Nachholung der Unterrichtsstunden besteht nicht. Im Falle der Erkrankung gilt § 21 Abs. 1.
(2) Fällt der Unterricht während der Schulzeiten aus Gründen aus, die der/die Schüler/in
nicht zu vertreten hat, so wird er im Rahmen des Möglichen nachgeholt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Fällt der Unterricht über einen längeren Zeitraum aus, gilt § 21 Abs. 2.


§ 14 Unterrichtszeiten


(1) Das Schuljahr der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
(2) Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt in gleichem Maße für die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm. In dieser Zeit wird kein
Unterricht erteilt.
(3) Der Unterricht kann an allen Werktagen einschließlich samstags erteilt werden.
(4) Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten, eine halbe Unterrichtsstunde 25 Minuten. Zusätzlich zum Instrumental- oder Gesangsunterricht kann ein Ergänzungsfach belegt werden.


§ 15 Unterrichtsstätten


(1) Der Unterricht findet dezentral in den verschiedenen Orten des Eifelkreises statt, wobei die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm bemüht ist, die Anfahrtswege für Eltern und
Schüler/innen so gering wie möglich zu halten.
(2) Nach Absprache kann der Unterricht auch online durchgeführt werden.
(3) Ein Anspruch auf Unterricht an einem bestimmten Unterrichtsort besteht nicht.


§ 16 Verstöße gegen die Schulordnung


(1) Im Falle von Verstößen gegen die Schulordnung können folgende Maßnahmen ergriffen
werden:
a) Verwarnung durch die Lehrperson
b) Androhung des Ausschlusses durch den Musikschulleiter
c) Ausschluss vom Unterricht durch den Musikschulleiter
(2) Die in Absatz 1 unter b) und c) genannten Maßnahmen müssen dem/der Schüler/in bzw. den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Zahlung von Gebühren bis zum Ende des Schulhalbjahres bleibt davon unberührt.


§ 17 Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht und Versicherung


(1) Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anwendbar.
(2) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
(3) Die Schüler/innen sind gegen Unfälle bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz versichert.


Abschnitt III
Gebührenordnung
der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm


§ 18 Entstehung des Gebührenanspruchs, Fälligkeit und Gebührenschuldner 


(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aufnahme (§ 11 Abs. 3 S. 3).
(3) Gebührenschuldner ist der gesetzliche Vertreter des Schülers/der Schülerin oder der/die Schüler/in selbst bei Volljährigkeit.
(4) Die Jahresgebühr wird grundsätzlich durch Anforderungsbescheid in 12 gleichen Raten erhoben. Dabei wird jeweils zum 15. eines Unterrichtsmonats eine Gebührenrate fällig.
(5) Bei einem Gebührenrückstand von mehr als einer Rate kann der/die Schüler/in vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden.
(6) Bleibt ein/e Schüler/in ohne zwingende Gründe vom Unterricht fern, so berührt dies die Verpflichtung zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren nicht.


§ 19 Gebührentarife


Die Gebührentarife der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden jährlich in der Haushaltssatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm festgelegt.


§ 20 Ermäßigungen


(1) Die Unterrichtsgebühren werden mit Ausnahme der Gebühren im Fach Klassenmusizieren und für Zusatz- und Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmern/Teilnehmerinnen wie folgt
ermäßigt:


- Sozialermäßigung:
Bei einem Familieneinkommen, das die Höhe des nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ermittelten Bedarfs zur Gewährung
von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht übersteigt, beträgt die Sozialermäßigung die Hälfte der vollen Gebühren. Weitere Sozialermäßigungen werden nicht gewährt. Die Sozialermäßigung
vom/von dem/der Teilnehmer/in bzw. von dessen/deren Erziehungsberechtigten besonders beantragt werden.
- Geschwisterermäßigung:
Nehmen Geschwister am Unterricht teil, so wird die für jedes Kind zu zahlende maßgebliche Unterrichtsgebühr um 12,5 % ermäßigt.
- Mehrfächerermäßigung:
Erhält eine Schüler/in in mehreren Fächern Musikunterricht, so vermindert sich ab dem 3. Fach die für jedes Kind zu zahlende maßgebliche Gebühr um jeweils 12,5 %.

- Vereinsmitgliederermäßigung/Chorermäßigung:

(1) Wirken Schüler/innen mit dem Instrument, an dem sie durch die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Einzelunterricht unterrichtet werden, in örtlichen Vereinen aktiv mit, so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung ermäßigt.

10% Vereinsmitgliederermäßigung ab dem Tag der Anmeldung in der Musikschule des Eifelkreis Bitburg-Prüm und

20% Vereinsmitgliederermäßigung mit Beginn des 4 Unterrichtsjahres.

Die Regelungen zur Vereinsmitgliederermäßigung sind entsprechend im Fach Gesang anzuwenden, wenn der/die Schüler/in als aktives Mitglied in einem Chor mitwirkt.

Die aktive Mitwirkung muss durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Die Ermäßigung muss vom jeweiligen Verein für den/die Schüler/in beantragt werden. Gebührenschuldner bleibt der/die Teilnehmer/in am Unterricht bzw. bleiben dessen/deren Erziehungsberechtige.
(2) Ist ein/e Schüler/in gleichzeitig Inhaber/in der Jugendleiter/innen-Card (JULEICA), so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung um 10 % ermäßigt.
(3) Ermäßigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind für Schüler/innen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen.


§ 21 Erlass und Erstattung der Gebühren


(1) Bei Erkrankung eines Schülers/einer Schülerin, die zusammenhängend jeweils einen Monat dauert, werden die Gebühren auf Antrag anteilig für die Dauer eines Monats erlassen
(§ 227 AO), wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit vorgelegt wird.
(2) Wenn in einem Unterrichtshalbjahr aus Gründen, die von der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu vertreten sind, mindestens vier Unterrichtseinheiten ausfallen, so wird
auf Antrag für jeweils vier ausgefallene Unterrichtseinheiten eine volle Monatsrate erlassen
(§ 227 AO); ein Gebührenerlass kommt nicht in Betracht, wenn weniger als vier ausgefallene Unterrichtseinheiten festgestellt werden bzw. verbleiben.
(3) Anträge auf Erlass bzw. Erstattung müssen bis zum jeweiligen Schulhalbjahresende gestellt werden.
(4) Bei einer Abmeldung während eines Schulhalbjahres werden die Gebühren nur in besonders begründeten Fällen (z. B. Wegzug) erlassen bzw. erstattet.

 

§ 25 Inkrafttreten


Die Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 29.10.2001 trat zum 01.01.2002 in Kraft.


Änderungshistorie


Der vorstehend abgedruckte Wortlaut der Satzung berücksichtigt folgende Änderungen:
1. Änderungssatzung vom 17.04.2002, zum 01.05.2002 in Kraft getreten
2. Änderungssatzung vom 17.12.2002, zum 01.01.2003 in Kraft getreten
3. Änderungssatzung vom 16.12.2003, zum 01.01.2003 in Kraft getreten
4. Änderungssatzung vom 20.12.2004, zum 01.03.2005 in Kraft getreten
5. Änderungssatzung vom 01.04.2009, zum 19.04.2009 in Kraft getreten
6. Änderungssatzung vom 16.11.2011, zum 01.01.2012 in Kraft getreten
7. Änderungssatzung vom 17.05.2022, zum 01.03.2022 in Kraft getreten
8. Änderungssatzung vom 17.07.2023, zum 01.09.2023 in Kraft getreten

 


Für Verträge vor dem 01.03.2022 ist folgende Satzung gültig: 

Satzung in der Fassung vom 16.11.2011 (PDF)

 

 

 
 

 

Kontakt

Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1
54634 Bitburg

Tel.: 06561/15-2220 (Schulleiter)
Fax.: 06561/15-1019

E-Mail: musikschule@bitburg-pruem.de 
Internet: www.musikschule-eifelkreis.de 

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